Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden

71. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

?10. Einmalzahlung.?

2. Vor Artikel V wird folgender Artikel IV samt Überschrift eingefügt:

?Artikel IVBesondere Regelungen

Einmalzahlung

§ 66.

Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.?

3. § 79 werden folgende Abs. 167 und 168 angefügt:

?(167) Artikel IV und § 66 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(168) § 81 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.?

4. § 81 wird folgender Abs. 16 angefügt:

?(16) Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 3 und § 26a Abs. 1 Z 2 verlängern sich Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer des Weiterbildungsgeldes oder Bildungsteilzeitgeldes um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert. Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 1 und § 26a Abs. 1 Z 1 kann das vorgesehene wöchentliche Ausmaß an Weiterbildungsmaßnahmen wegen Einschränkungen infolge der COVID-19-Krise unterschritten werden. Gleiches gilt für den Nachweis der Ablegung von Prüfungen Studierender (§ 26 Abs. 1 Z 5 und § 26a Abs. 1 Z 4). Unterbrechungen der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise schaden dem späteren Wiederbeginn nicht.?

Artikel 2Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 34b wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Abweichend von Abs. 4 verlängert sich die höchstmögliche Dauer des Stipendiums um jene Zeiträume, um die sich die Dauer der Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen...

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