Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)

98. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
1. AbschnittArbeit, Familie und Jugend
1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
2 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
3 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
4 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
5 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
6 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
2. AbschnittDienstrecht
7 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
3. AbschnittUmwelt
8 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

1. AbschnittArbeit, Familie und Jugend

Artikel 1Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

2. Im § 28 Abs. 1 Z 1 entfallen das Wort ?oder? am Ende der lit. b und die lit. c.

3. Im § 28 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt und die Z 5 aufgehoben.

4. § 32a samt Überschrift wird aufgehoben.

5. § 34 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 erhält die Bezeichnung ?(47)? und es wird folgender Abs. 51 angefügt:

?(51) Die §§ 5 Abs. 4, 28 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 4 sowie 35 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Die §§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 5 sowie 32a samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Die für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesem Mitgliedstaat nach diesem Bundesgesetz erteilten Berechtigungen oder Bestätigungen zur Arbeitsaufnahme verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2020 ihre Gültigkeit.?

6. § 35 Z 4 lautet:

?4. hinsichtlich der §§ 28c und 29a die Bundesministerin für Justiz;?

Artikel 2Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 werden folgende Abs. 74 und 75 angefügt:

?(74) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(75) § 14 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.?

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 in den Jahren 2021 und 2022 ermittelten Beträge sind im Jahr 2021 um 50 Mio. Euro und im Jahr 2022 um 100 Mio. Euro zu vermindern.?

3. § 14 samt Überschrift lautet:

?Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung

§ 14.

(1) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen, jedoch maximal 250 Mio. ? jährlich zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984.

(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbandes abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten der betroffenen Alterskohorten zu erfolgen.

(3) Die Akontierung der Mittel hat jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Februar hat jeweils eine Anzahlung iHv 40 % und im Juni jeweils iHv 30 % der entsprechenden Bundesvoranschlagsposition zu erfolgen.?

Artikel 3Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 13e entfällt.

2. Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift angefügt:

?Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 98/2020

§ 40.

§ 13e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.?

Artikel 4Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:

?(15) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.?

2. In § 20 wird nach dem Wortlaut ?5 Mio. ?? die Wortfolge ?sowie im Jahr 2020 3 Mio. ?? angefügt.

Artikel 5Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ? BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 17a erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Im Jahr 2020 fließt der Bundesbeitrag nach Abs. 1 dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung zu.?

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 39 angefügt:

?(39) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt mit XXX 2020 in Kraft.?

Artikel 6Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 wird jeweils nach lit. c folgende lit.d eingefügt:

?d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.?

2. In § 55 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 eingefügt:

?(42) §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.?

2. AbschnittDienstrecht

Artikel 7Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 284 wird folgender Abs. 107 angefügt:

?(107) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 98/2020, treten Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, b, d, e, g, i, j, k und m, Z 1.2.5 lit. a, Z 1.3.6 lit. a, b, d, e, f, g, h und i sowie Z 1.3.7 lit. a, b, e und...

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