Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

101. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 33 betreffende Zeile:

?§ 33. Evaluierung und Qualitätssicherung?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 37 betreffende Zeile:

?§ 37. Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen?

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 47 betreffende Zeile.

4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 82d betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

?§ 82e. Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz
§ 82f. Übergangsrecht zur Mitgliedschaft im Hochschulrat?

5. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort ?Bestimmungen? die Wendung ?des § 33 sowie? eingefügt.

6. § 12 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 2a ersetzt:

?(1) Der Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur, des Rechts bzw. an einer postsekundären Bildungseinrichtung, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Dem Hochschulrat gehören an:

1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor jener Bildungsdirektion, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, oder die oder der von dieser bzw. diesem zu entsendende(n) Leiterin bzw. Leiter des Pädagogischen Dienstes,
2. zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,
3. ein von der Landesregierung des Landes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu bestellendes Mitglied,
4. ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 4 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:

1. zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellende Mitglieder, wobei eines der Mitglieder abweichend von Abs. 2a Z 8 aus dem Verwaltungsbereich ?Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens? des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen ist,
2. ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,
3. ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied,
4. ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.

(2a) Dem Hochschulrat dürfen keine

1. Mitglieder der Bundesregierung,
2. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3. Mitglieder einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
4. Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
5. Personen, die eine der Funktionen gemäß Z 1 bis 4 in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
6. im aktiven Dienststand befindliche Angehörige der Pädagogischen Hochschulen in Österreich gemäß § 72 Z 2 bis 4 oder von postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen die betreffende Pädagogische Hochschule eine Vereinbarung gemäß § 39b hinsichtlich ordentlicher Studien abgeschlossen hat,
7. Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren,
8. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zuständigen Bundesministeriums,
9. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Bundesministerin oder Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin oder
10. Personen, die in den letzten vier Jahren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß Z 8 oder 9 waren,
angehören. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Hochschulrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Hochschulrats und der Pädagogischen Hochschule bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Hochschulrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Hochschulrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Hochschulrats stehen.?

7. § 12 Abs. 9 Z 1 lautet:

?1. Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,?

8. Nach § 12 Abs. 9 Z 1 werden folgende Z 1a und Z 1b eingefügt:

?1a. Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),
1b. Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige
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