Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz geändert wird

102. Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

?(3) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betraut sind, haben eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz ? SPG, BGBl. Nr. 566/1991) durchzuführen ist.?

2. In § 2 Abs. 4 wird das Zitat ?§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz ? SPG, BGBl. Nr. 566/1991? durch das Zitat ?§ 5 Abs. 2 SPG? ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 entfällt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

?Vertrauenswürdigkeitsprüfung

§ 2a.

(1) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.

(2) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.

(3) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die...

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