Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

105. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 740 werden folgende §§ 741 bis 743 samt Überschriften angefügt:

?Beschaffung von Schutzausrüstung während der COVID-19-Pandemie

§ 741.

(1) Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie verpflichtet, für die Leistungserbringung durch die Berufsgruppen im Sinne des Abs. 4 die zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung notwendigen Produkte zu beschaffen und diese den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zur Verteilung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nur, sofern nicht eine Gebietskörperschaft die Beschaffung übernimmt. Die Österreichische Gesundheitskasse kann sich hierfür der Bundesbeschaffung GmbH bedienen.

(2) Notwendige Produkte im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3 jeweils mit oder ohne Ventil);
2. Einmalschürzen, Schutzmäntel (Schutzkittel) und Schutzoveralls;
3. Gesamt-Gesichtsschutz (Face Shield) und Schutzbrillen;
4. OP-Handschuhe, OP-Überschuhe und OP-Gesichtsmasken (Mundschutzmasken gemäß Norm EN 14683);
5. Untersuchungshandschuhe (steril und unsteril);
6. Desinfektionsmittel (Fläche, Hände, Instrumente);
7. Hygiene-Schutzsets.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse hat bei der Beschaffung die Bedarfe der Leistungserbringer/innen zu berücksichtigen. Diese objektiven Bedarfe sind ihr von den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen bekannt zu geben. Die Verteilung der Schutzausrüstung an die einzelnen Leistungserbringer/innen hat durch die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zu erfolgen. Für den Fall, dass die gemeldeten Bedarfe nicht zur Gänze gedeckt werden können, darf die Österreichische Gesundheitskasse eine anteilige Aufteilung der Produkte an die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen vornehmen.

(4) Die Leistungserbringer/innen sind freiberuflich oder selbständig tätige

1. (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte;
2. Apothekerinnen und Apotheker;
3. klinische Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen;
4. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten;
5. Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten;
6. Hebammen;
7. Angehörige der medizinisch-technischen Dienste
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