Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

115. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 der folgende Eintrag zu § 4a eingefügt:

4a Identität von Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige 5. Abschnitt die Abschnittsbezeichnung ?6?.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem neuen 6. Abschnitt folgender neuer 5. Abschnitt eingefügt:

?5. Abschnitt: eHealth-Anwendungen1. UnterabschnittPrimärversorgung
24a
2. UnterabschnittElektronischer Impfpass
24b Ziele des Elektronischen Impfpasses
24c Zentrales Impfregister
24d Grundsätze der Impfdatenverarbeitung
24e Rechte der Bürger/innen
24f Nutzung von ELGA-Komponenten
24g Statistische Auswertungen?

4. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird das Wort ?sowie? durch einen Beistrich ersetzt.

5. In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. e) wird nach der Zeichenfolge ?(4. Abschnitt)? der Punkt durch das Wort ?sowie? ersetzt.

6. Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

?4. einheitliche Regelungen für die gerichtete oder ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt).?

7. In § 2 Z 11 wird die Wortfolge ?(im Folgenden: Hauptverband)? durch die Wortfolge ?(im Folgenden: Dachverband)? ersetzt.

8. In § 2 Z 14 wird nach der Wortfolge ?in Angelegenheiten des Datenschutzes? die Wort- und Zeichenfolge ? , Bürger/innen darüber hinaus in Angelegenheiten von eHealth-Anwendungen,? eingefügt.

9. Dem § 2 werden folgende Z 16 und Z 17 angefügt:

?16. ?ELGA-Anwendung?: die auf einen bestimmten Zweck gerichtete Verwendung von ELGA durch ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Teilnehmer/innen gemäß dem 4. Abschnitt.
17. ?eHealth-Anwendung:? die auf einen bestimmten Zweck gerichtete Verwendung von ELGA-Komponenten durch Bürger/innen und Gesundheitsdiensteanbieter gemäß dem 5. Abschnitt.?

10. In § 3 Abs. 2 wird nach der Ziffer ?6? die Zeichenfolge ? , § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2? eingefügt.

11. In § 4 Abs. 6 wird das Wort ?Bürgerkartenfunktion? durch die Wortfolge ?Funktion E-ID? ersetzt.

12. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

?Identität von Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 4a.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister haben die Zugriffsberechtigungen auf eHealth-Anwendungen (§ 2 Z 17) für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Behörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen (§ 8) sicherzustellen, dass ein Zugriff auf eHealth-Anwendungen, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf eHealth-Anwendungen befindet, nur den mit Gesundheitsaufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf eHealth-Anwendungen Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der eHealth-Anwendungen durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Fallen für eine in Abs. 1 genannte Behörde die Voraussetzungen für die verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von eHealth-Anwendungen weg, ist sicherzustellen, dass weitere Zugriffe auf eHealth-Anwendungen durch diese Behörde ausgeschlossen sind.?

13. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister? ersetzt.

14. In § 8 Abs. 2 wird das Wort ?Hauptverband? durch das Wort ?Dachverband? ersetzt.

15. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge ?des Bundesministers für Gesundheit? durch die Wortfolge ?des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers? ersetzt.

16. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister? ersetzt.

17. In § 9 Abs. 3 Z 2 lit. c wird das Wort ?Hauptverbandes? durch das Wort ?Dachverbandes? ersetzt.

18. In § 9 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge ?den Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister? ersetzt.

19. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister? ersetzt.

20. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister? ersetzt.

21. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge ?des Bundesministeriums für Gesundheit? durch die Wortfolge ?des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums? und die Wortfolge ?vom Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister? ersetzt.

22. In § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister? ersetzt.

23. In § 11 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister? ersetzt.

24. In § 12 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister? ersetzt.

25. In § 14 Abs. 2 Z 1 wird das Wort ?zu? durch die Wortfolge ?für Zwecke? ersetzt.

26. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ?Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Dachverbandes gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 lit. a? ersetzt.

27. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister? ersetzt.

28. In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister? ersetzt.

29. In § 16a Abs. 1 wird das Wort ?Hauptverband? durch das Wort ?Dachverband? ersetzt.

30. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister? ersetzt.

31. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister? und die Wortfolge ?dem Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister? ersetzt.

32. In § 18 Abs. 1 wird das Wort ?Hauptverband? durch das Wort ?Dachverband? ersetzt.

33. In § 18 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge ?Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Dachverbandes gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 lit. a? ersetzt.

34. In § 18 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge ?einer Bürgerkarte? durch die Wortfolge ?eines E-ID? ersetzt.

35. In § 18 Abs. 4 Z 4 wird nach dem Beistrich das Wort ?oder? angefügt.

36. Dem § 18 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:

?5. das Auslesen von Daten der e-card oder eines amtlichen Lichtbildausweises im Format ID-1 mittels geeigneter Technologie für die Identifizierung im Rahmen des elektronischen Impfpasses, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten,?

37. In § 18. Abs. 9 wird das Wort ?Hauptverband? durch das Wort ?Dachverband? ersetzt.

38. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Gesundheit? durch die Wortfolge ?von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister? ersetzt.

39. In § 19 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge ?einer Bürgerkarte? durch die Wortfolge ?eines E-ID? ersetzt.

40. § 20 Abs. 4 Z 2 lautet:

?2. 18 Monate nach Abgabe vom Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) automatisch zu löschen. Sofern aus ELGA kein Abgabezeitpunkt feststellbar ist, beginnt die Frist ab Verordnung (§ 13 Abs. 3 Z 4) zu laufen.?

41. In § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Die Daten gemäß Abs. 5 dürfen von den ELGA-Systempartnern zur Optimierung und Evaluierung von ELGA verarbeitet werden...

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