Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird

116. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID-19-Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen ? unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters ? wieder zu ermöglichen.?

2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.?

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge ?in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft? durch die Wortfolge ?in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse? ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen?

5. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge ?in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? durch die...

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