Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (39. KFG-Novelle)

134. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (39. KFG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 entfällt die Absatzbezeichnung ?(1)?.

2. § 2 Z 45 lit. b lautet:

?b) das Ballastgewicht und Zubehör von Kränen;?

3. In § 4 Abs. 7a wird das Wort ?Rundholz? ersetzt durch das Wort ?Holz?.

4. In § 6 Abs. 5 entfallen die letzten beiden Sätze.

5. In § 11 Abs. 6 und 9 wird jeweils die Wortfolge ?Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? ersetzt durch die Wortfolge ?Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie?.

6. § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d lautet:

?d) Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehr,?

7. In § 20 Abs. 1 Z 4 wird nach lit. j folgende lit. k angefügt:

?k) Fahrzeugen der Fernmeldebehörden, die für dringende Einsätze im Rahmen der Aufsicht über den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb von Funkanlagen (§§ 86 ff des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 73/2003, TKG 2003) verwendet werden;?

7a. In § 24 Abs. 2a Z 1 wird nach dem Ausdruck ?28 Tage,? die Wortfolge ?ab 1. Jänner 2025 der vergangenen 56 Tage,? eingefügt.

7b. § 24 Abs. 2a Z 2 entfällt.

7c. § 24 Abs. 2a Z 3 lautet:

?3. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.?

7d. In § 24 Abs. 2b Z 3 wird der Ausdruck ?, und? am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt.

7e. In § 24 Abs. 2b Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. e angefügt:

?e) Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.?

8. In § 24 Abs. 4 zweiter Satz entfällt der Klammerausdruck ?(Anhang I Kapitel VI und Anhang I B Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 165/2014)?.

9. § 27 Abs. 2 erster Satz lautet:

?An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.?

10. § 30 Abs. 5 sechster Satz lautet:

?Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.?

11. In § 31 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

?Eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das...

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