Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), geändert wird

132. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wendung ?Schuljahres 2019/20? durch die Wendung ?Unterrichtsjahres 2020/21? ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Schulveranstaltungen, für deren Durchführung vertragliche Verpflichtungen (Buchungen) bereits während des Schuljahres 2019/20 eingegangen wurden oder die vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 beschlossen wurden und die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.?

3. § 4 Abs. 1 lautet:

?(1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind. Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung im Unterrichtsjahr 2020/21 vorgesehen war, sind

1. zu 80 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) spätestens am 11. März 2020 eingegangen wurden, oder
2. zu 70 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) nach dem 11. März 2020 eingegangen wurden.?

4. In § 4 Abs. 2 Z 1 entfällt die...

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