Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG) geändert wird

125. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes, BGBl. I Nr. 62/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2016, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ? PGSG)?

2. Den §§ 2 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

?Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.?

3. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?der Präsident des Rechnungshofes? durch die Wortfolge ?die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion? ersetzt.

4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. Die Wortfolge ?Detailbudget 02.01.04 (Parlamentsdirektion-Verwaltung)? wird durch die Wortfolge ?Detailbudget 02.01.06...

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