Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird

142. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Emissionszertifikategesetz 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2015 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

?(1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie
2. für Luftverkehrstätigkeiten, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit
a) sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder
b) Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(5) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(6) Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.?

2. In § 3 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge ? , das eine Tätigkeit nach Anhang 2 durchführt?.

3. § 3 Z 4 lautet:

?4. ?Anlage? eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;?

4. § 3 Z 5 lautet:

?5. ?Bestandsanlage? eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,
a) für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oder
b) die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen war, und
aa) die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oder
bb) für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde, oder
c) die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 lit. c gilt.?

5. § 3 Z 6 lautet:

?6. ?Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer?
b) für den Zeitraum 2013 bis 2020
aa) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder
bb) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;
c) für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 4 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;?

6. § 3 Z 10 und 11 lautet:

?10. ?Person, die Luftfahrzeuge betreibt? die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
11. ?Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt? die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;?

7. In § 3 wird nach Z 11a folgende Z 11b eingefügt:

?11b. ?Verwaltungsmitgliedstaat? jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;?

8. § 3 Z 12 lautet:

?12. ?Vergabe von Emissionszertifikaten? die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;?

9. In § 3 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

10. In § 3 werden nach Z 13 folgende Z 14 und 15 angefügt:

?14. ?Fusion? einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;
15. ?Spaltung? eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.?

11. § 4 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

?(1) Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

1. Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
3. ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,
4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.?

12. § 4 Abs. 4 entfällt.

13. § 4 Abs. 5, 6 und 7 lautet:

?(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des...

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