Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert werden

141. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 67/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 238 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) § 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.?

2. § 239a lautet:

?(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:

1. die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,
2. die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,
3. die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,
4. die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,
5. die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,
6. die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,
7. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,
8. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,
9. die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,
10. die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 und
11. die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.

(3) Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.

(4) Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020...

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