Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

156. Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Datum ?31. Dezember 2020? durch das Datum ?30. Juni 2021? ersetzt.

1a. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 2:

?2. ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen, die außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Anhörung bzw. Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person oder Dritter ernstlich gefährdet wäre.?

1b. In § 7 wird das Datum ?31. Oktober 2020? durch das Datum ?31. März 2021? ersetzt.

1c. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wendung ?für die Dauer von bestehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19?; folgende Wendung wird am Ende des Absatzes vor dem Punkt eingefügt:

?soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zweckmäßig ist?.

2. In § 12 Abs. 1 wird das Datum ?31. Dezember 2020? durch das Datum ?30. Juni 2021? ersetzt.

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 3 Abs. 1 und 4, § 7, § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.?

Artikel 2Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Abs. 7 wird das Datum ?31. Dezember 2020? durch das Datum ?30. Juni 2021? ersetzt.

2. § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.?

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