Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

147. Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

?§ 1.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen:

1. COVID-19-Impfstoffe, die im Rahmen des ?Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement? angeschafft wurden;
2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;
3. COVID-19-Schnelltests;
4. COVID-19-Medikament, das im Rahmen des ?Joint Procurement Veklury (Remdesivir)? von der EU angeschafft wurde;
5. FFP2-Masken.?

2. § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Zum Zweck der Verteilung von FFP2-Masken an Personen mit Wohnsitz im Inland, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann der Bundesminister für...

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