Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden
170. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des I. Teils des 4. Hauptstückes wird der Ausdruck ?der Lehrlingsentschädigung? durch den Ausdruck ?des Lehrlingseinkommens? ersetzt.
2. In den §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck ?die Lehrlingsentschädigung? durch den Ausdruck ?das Lehrlingseinkommen? ersetzt.
3. In den §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck ?einer Lehrlingsentschädigung? durch den Ausdruck ?eines Lehrlingseinkommens? ersetzt.
4. In den §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck ?der Lehrlingsentschädigung? durch den Ausdruck ?des Lehrlingseinkommens? ersetzt.
5. In § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck ?der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung? durch den Ausdruck ?des festzusetzenden Lehrlingseinkommens? ersetzt.
6. In § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck ?der festgesetzten Lehrlingsentschädigung? durch den Ausdruck ?des festgesetzten Lehrlingseinkommens? ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck ?Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung ist innerhalb ihres? durch den Ausdruck ?Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines? ersetzt.
8. In § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck ?Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung? durch den Ausdruck ?Das festgesetzte Lehrlingseinkommen? ersetzt.
9. In § 28 Abs. 3 wird der Ausdruck ?eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung? durch den Ausdruck ?ein festgesetztes Lehrlingseinkommen? ersetzt.
10. § 49 Abs. 1 lautet:
?(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.?
11. § 52 Abs. 1 lautet:
?(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des...
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