Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden

168. Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ? LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz ? LLDG 1985)?

2. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

?3. AbschnittVERWENDUNG DER LEHRPERSON?

3. § 22 samt Überschrift lautet:

?Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

§ 22.

(1) Die Lehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Die Lehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde auch an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Lehrperson bedarf. Eine Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen.

(2) Darüber hinaus kann die Lehrperson nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne ihre Zustimmung vorübergehend zu einer ihrer Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.

(3) Berufsschullehrpersonen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.

(4) Der Zustimmung der Lehrperson bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) und für einen Zeitraum erfolgt, in dem die Lehrperson auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen ihres gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

(5) Die Lehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für Beamtinnen und Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub. Ist die Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung für mindestens ein Schuljahr vorgesehen, so sind in diesem Zeitraum die für die Bediensteten der Dienststelle der Verwaltung geltenden Bestimmungen über den Urlaub mit der Abweichung anzuwenden, dass an Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

(6) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt im Falle des Abs. 1 erster Satz nicht.

(7) Soweit die Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, einer Werteinheit. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen.?

4. Die Überschrift des § 26 lautet:

?Schulleitung?

5. § 27 samt Überschrift lautet:

?Vertretung der Leitung und Betrauung mit der Leitung

§ 27.

(1) Im Falle der Verhinderung der Leitung wird sie ? sofern nicht eine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird ? von der der Schule zugewiesenen Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung der Vertretungsperson oder der nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung der Leitung einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung eine Lehrperson, welche die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leitung frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen...

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