Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert werden
166. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 lauten Einleitungsteil und lit. a:
?Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent RGBl. Nr. 41 zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:
a) | einen Betrag von 1 335 600 Euro,? |
2. § 20 Abs. 3 lautet:
?(3) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.?
3. Nach dem § 20 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
?(3a) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Evangelischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.?
Artikel 2Änderung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1960 über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche
Das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 lauten Einleitungsteil und lit. a:
?Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:
a) | einen Betrag von 61 200 Euro,? |
2. § 1 Abs. 4 lautet:
?(4) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge...
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