Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung des Verbraucherkreditgesetzes

    Das Verbraucherkreditgesetz, BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2017, wird wie folgt geändert:

  2. § 4 Abs. 2 Z 5 lautet:

    ?5. die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen,?
  3. In § 7 Abs. 4 lautet der letzte Satz:

    ?Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2, bleiben unberührt.?

  4. § 7 Abs. 5 entfällt.

  5. In § 8 lautet der letzte Satz:

    ?Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.?

  6. In § 16 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

    ?Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; die Kosten verringern sich verhältnismäßig.?

  7. Dem § 29 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

    ?(11) §§ 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.

    (12) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. September 2019 geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wird.?

    Artikel 2Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

    Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2017, wird wie folgt geändert:

  8. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

    ?3. die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden,
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