Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundessportakademiengesetz und IQS-Gesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundessportakademiengesetz und IQS-Gesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
    Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
    Artikel 3 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
    Artikel 4 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
    Artikel 5 Änderung des Hochschulgesetzes 2005
    Artikel 6 Änderung des Bundessportakademiengesetzes
    Artikel 7 Änderung des IQS-Gesetzes

    Artikel 1Änderung des Schulorganisationsgesetzes

    Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

  2. In § 128c Abs. 5 wird die Zahl ?363 364? durch die Zahl ?400 000? ersetzt.

  3. Der bisherige § 128d erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 128e?.

  4. § 128d (neu) samt Überschrift lautet:

    ?Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

    § 128d.

    (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von ?Erasmus+?, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch

    1. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
    2. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
    3. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
    4. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und
    5. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.
    Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.

    (2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.

    (3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

    (4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

    (5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    (6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

    (7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

    (8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.

    (9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.?

  5. Dem § 131 wird folgender Abs. 44 angefügt:

    ?(44) § 128c Abs. 5, § 128d samt Überschrift und § 128e in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.?

    Artikel 2Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

    Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

  6. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

    ?IKT-gestützter Unterricht

    § 14a.

    (1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.

    (2) IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.

    (3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.?

  7. In § 17 Abs. 1a wird im dritten und im letzten Satz jeweils die Wendung ?von nationalen Leistungsmessungen? durch die Wendung ?von Kompetenzerhebungen? ersetzt.

  8. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:

    ?Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

    § 18b.

    (1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.

    (2) Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin oder der Schüler hat in Bezug auf ihre oder seine unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen, dass die Vortäuschung einer Leistung unmöglich ist.?

  9. In § 22 Abs. 2 lit. l wird nach der Wendung ?Ort und Datum der Ausstellung,? die Wendung ?Amtssignatur oder? eingefügt.

  10. In § 22a Abs. 1 wird nach der Wendung ?ein Semesterzeugnis auszustellen? der Klammerausdruck ?(semestrierte Oberstufe)? eingefügt.

  11. In § 22a Abs. 2 Z 5 lautet die lit. c:

    ?c) im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit ?Befriedigend? beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder?
  12. In § 22a Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    ?Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden.?

  13. Dem § 22a wird folgender Abs. 8 angefügt:

    ?(8) Auf Antrag ist eine Schulnachricht, der gemäß § 30a Abs. 1 die Rechtswirkung eines Semesterzeugnisses zukommt, durch ein solches zu ersetzen.?

  14. § 23 Abs. 1a lautet:

    ?(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden ? soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird ? an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.?

  15. § 23a samt Überschrift lautet:

    ?Semesterprüfung

    § 23a.

    (1) Schülerinnen und Schüler der semestrierten Oberstufe, die ab der 10. Schulstufe in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit ?Nicht genügend? beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Eine einen Pflichtgegenstand betreffende Semesterprüfung, die nicht oder mit ?Nicht genügend? beurteilt wurde, darf ein Mal wiederholt werden. Eine einen Freigegenstand betreffende Semesterprüfung darf nicht wiederholt werden, es gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß.

    (2) Prüferin oder Prüfer der Semesterprüfung sowie der Wiederholung derselben ist die den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrperson oder eine von der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu...

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