Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle Konfliktminerale)

14. Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle Konfliktminerale) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

? lautet die Überschrift zum XVI. Hauptstück ?Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften (§§ 194 bis 224)? und
? wird im XVI. Hauptstücknach dem Eintrag ?Berichte bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (§ 222b)? der Eintrag ?Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (§ 222c)? eingefügt.

2. Die Überschrift zum XVI. Hauptstück lautet ?Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften?.

3. Nach § 222b wird folgender § 222c samt Überschrift eingefügt:

?Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

§ 222c.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 S. 1, und für die Durchführung der nachträglichen Kontrollen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821 verantwortlich.

(2) Unionseinführer (Art. 2 lit. l der Verordnung (EU) 2017/821), die in einem Kalenderjahr in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführte Minerale oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, in mindestens den im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen in die Europäische Union eingeführt haben, haben die EU-Erstimporte in Österreich jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden.

(3) Unionseinführer müssen die Durchführung der im Abs. 1 genannten nachträglichen Kontrollen unterstützen, insbesondere indem sie den mit der Kontrolle befassten Organen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie den vom Bundesministerium für...

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