Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF-Gesetz geändert werden
10. Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IÄnderung des Parteiengesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 8a lautet:
?(8a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.?
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:
?(9) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 außer Kraft. § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.?
Artikel IIÄnderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz ? KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 lautet Abs. 1a wie folgt:
?(1a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.?
2. In § 10, § 28 und § 32 lautet Abs. 5a jeweils wie folgt:
?(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.?
3. Dem § 44 wird folgender Abs. 23a angefügt:
?(23a) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.?
4. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt:
?(17) Das in § 27 Abs. 4 normierte Verbot, Förderungen zu kumulieren, findet im Zusammenhang mit aus Anlass und zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19 Krise für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 gewährten anderen Förderungen keine Anwendung.?
Artikel IIIÄnderung des Presseförderungsgesetzes 2004
Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 ? PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch...
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