Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ? COVID-19-StMG)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ? COVID-19-StMG) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
    Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
    Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
    Artikel 4 Änderung des Gebührengesetzes 1957
    Artikel 5 Änderung der Bundesabgabenordnung
    Artikel 6 Änderung des Finanzstrafgesetzes
    Artikel 7 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
    Artikel 8 Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes
    Artikel 9 Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes
    Artikel 10 Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

    Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

    Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

  2. In § 6 Z 2 lit. a lautet der vorletzte Satz:

    ?Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 zulässig.?

  3. In § 9 Abs. 3 entfällt der erste Satz und folgender letzter Satz wird angefügt:

    ?Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 pauschal gebildet werden.?

  4. § 17 Abs. 3a wird wie folgt geändert:

    1. Die Ziffern 2 bis 4 lauten:

      ?2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
      ? auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind oder
      ? weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.
      3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung des Gewinnes gilt:
      a) Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.
      b) Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.
      4. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 18 900 Euro. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 8 400 Euro.?
    2. In Z 5 wird die Wortfolge ?der höhere Umsatz stammt? durch die Wortfolge ?die höheren Betriebseinnahmen stammen? ersetzt.

  5. In § 41 Abs. 1 Z 11 wird der Verweis auf ?§ 83 Abs. 3? durch den Verweis auf ?§ 83 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3? ersetzt.

  6. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. lit. a entfällt und die bisherige lit. c wird zu lit. a.

    2. lit. b und c lauten:

    ?b) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 wahrzunehmen;
    c) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß § 84a zu übermitteln, außer es kommt lit. b zur Anwendung.?
  7. In § 67 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

    ?Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a), davon ausgenommen sind die in § 77 Abs. 4a Z 1 lit. a bis lit. j genannten Fälle.?

  8. § 69 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 2 wird im ersten Satz der Prozentsatz ?25%? durch ?20%? ersetzt.

    2. In Abs. 3 und in Abs. 4 Z 1 wird der jeweils der Prozentsatz ?22%? durch ?20%? ersetzt.

  9. § 77 Abs. 4a lautet:

    ?(4a) Der Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel).

    1. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:
    a) Elternkarenz,
    b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
    c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,
    d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
    e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
    f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,
    g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,
    h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,
    i) Teilpension gemäß § 27a AlVG oder
    j) Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
    2. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.?
  10. § 83 Abs. 2 Z 2 lautet:

    ?2. ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.?
  11. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:

    ?Lohnbescheinigung

    § 84a.

    (1) Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

    (2) Die Lohnbescheinigung hat zumindest folgende für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten gemäß dem amtlichen Formular zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge.?

  12. In § 108h Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.

    11a. In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge ?31. Dezember 2020? die Wortfolge ?31. Dezember 2023?.

  13. In § 124b Z 274 erster Satz wird die Jahreszahl ?2021? durch die Jahreszahl ?2022?ersetzt.

  14. In § 124b Z 346 wird folgender Satz angefügt:

    ?Für das Kalenderjahr 2020 ist für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß § 47 Abs. 1 lit. a bis c das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.?

  15. § 124b Z 348 wird wie folgt geändert:

    1. In lit. b wird vor dem Satzzeichen die Wortfolge ? , davon ausgenommen sind Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze? angefügt.

    2. Lit. c lautet:

    ?c) Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020; davon ausgenommen sind Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze.?
  16. In § 124b Z 349 wird im zweiten Satz das Datum ?1. Jänner 2021? durch das Datum ?1. April 2021? ersetzt.

  17. In § 124b Z 351 wird nach der Wortfolge ?im Jahr 2020? die Wortfolge ?oder 2021? eingefügt.

  18. In § 124b Z 352 wird nach der Wortfolge ?im Kalenderjahr 2020? die Wortfolge ?bzw. bis einschließlich 31. März 2021? eingefügt.

  19. § 124b Z 353 mit der Wortfolge ?§ 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.? entfällt.

  20. § 124b Z 354 mit der Wortfolge ?86 Abs. 1 und § 89 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.? erhält die Ziffer 354a.

  21. In § 124b Z 355 lit. a Schlussteil entfällt im ersten Satz die Wortfolge ?im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018?.

  22. In § 124b Z 356 wird folgender Satz angefügt:

    ?Für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die degressive Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2020 unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden.?

  23. In § 124b Z 364 wird die Wortfolge ?Im Kalenderjahr 2020 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG idF BGBl. I Nr. 51/2020? durch die Wortfolge ?Im Kalenderjahr 2020 und 2021 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von COVID-19-Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG? ersetzt.

  24. In § 124b werden nach der Ziffer 365 folgende Ziffern angefügt:

    ?366. § 17 Abs. 3a Z 1 bis Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
    367. § 41 Abs. 1 Z 11, § 47 Abs. 1, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 84a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    ? die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    ? die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
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