Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

23. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird wie folgt geändert:

1a. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

?SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 3b.

Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz § 32 sinngemäß.?

1b. In § 4 Abs. 4 Z 1 entfällt nach dem Wort ?E-Mail-Adresse? ein Beistrich.

2. In § 5a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge ?COVID-19_Infektion? durch die Wortfolge ?COVID-19-Infektion? ersetzt.

3. In § 5a Abs. 2 entfällt in Z 4 das Wort ?und?, in Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 6 bis 9 angefügt:

?6. Zeitpunkt der Probenabnahme,
7. Zeitpunkt des Testergebnisses,
8. Art des Tests,
9. Barcode oder QR-Code.?

4. § 5a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

?Die Teilnahme ist freiwillig und unentgeltlich.?

5. Dem § 5a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

?(7) Screeningprogramme gemäß Abs. 1 können auch zum Zweck der Erlangung eines Testergebnisses durchgeführt werden, um die auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 15 Abs. 2 Z 5) oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes ? COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, (§ 1 Abs. 5 Z 5) verordneten Voraussetzungen oder Auflagen zu erfüllen.

(8) Der Durchführende des Screeningprogramms hat der betroffenen Person einen Nachweis über das Ergebnis der Testung auszustellen. Das Testergebnis ist der betroffenen Person entweder in ausgedruckter Form oder datenschutzkonform in elektronischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nähere Bestimmungen über die Form dieses Nachweises durch Verordnung festlegen. Die Verordnung kann die Verarbeitung folgender Daten für die Erstellung des Nachweises vorsehen:

1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Zeitpunkt der Probenabnahme,
4. Zeitpunkt des Testergebnisses,
5. Testergebnis,
6. Art des Tests,
7. Barcode oder QR-Code.
In der Verordnung ist vorzusehen, dass die Daten vom Durchführenden des Screeningprogramms nach der Erstellung des Nachweises unverzüglich zu löschen sind. Gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungs- bzw. Dokumentationspflichten bleiben davon unberührt. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken als zur Nachweiserstellung oder zu sonst gesetzlich verpflichtend vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.?

6. In § 5b Abs. 3 erhalten die Z 3 und 4 die...

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