Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

22. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 747 werden folgende §§ 748 und 749 samt Überschriften angefügt:

?Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses

§ 748.

(1) Jene Ärztinnen und -ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt. Die ersetzbaren Kosten sind mit maximal 1 300 Euro begrenzt.

(2) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag...

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