Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert wird

26. Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

?§ 3.

(1) Als Revisor darf bestellt werden:

1. bei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor und
2. bei abschlussprüfungspflichtigen und nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften außerdem
a) ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
b) ein Wirtschaftsprüfer, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
c) eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG verfügt.?

2. § 10 Abs. 4 lautet:

?(4) Wenn Ersatzansprüche gegen einen Revisor gemäß Abs. 3 nicht durch einen Revisionsverband ausreichend sichergestellt sind, hat der Revisor seine Bestellung abzulehnen, es sei denn, dass diese Ersatzansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang einer anderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung enthalten sind.?

3. § 13 Abs. 2 und 3 lauten:

?(2) Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige praktische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(3) Von der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 müssen mindestens zwei Jahre auf eine hauptberufliche, Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeit entfallen.?

4. § 14 lautet:

?§ 14.

Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine mindestens 18-monatige praktische Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 2 und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davon sowie vom Prüfungstermin den...

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