Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Einkommensteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden

29. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Einkommensteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

?(4a) Vor der länderweisen Verteilung ist den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Einkommensteuer für das Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 400 Millionen Euro hinzuzurechnen.?

2. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Den Gemeinden (Wien als Gemeinde) gebührt ab dem Jahr 2021 ein weiterer Vorschuss (Sonder-Vorschuss) auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer, wenn die Summe aus den im laufenden Jahr als Vorschüsse und aus Abrechnungen auszuzahlenden Ertragsanteilen die Mindestsumme unterschreiten würde, in Höhe der Differenz zur Mindestsumme. Die Mindestsumme beträgt im Jahr 2021 112,5 %, im Jahr 2022 101,0 %, im Jahr 2023 101,5 % und in den Jahren ab 2024 102,0 % der in den jeweiligen Vorjahren als Vorschüsse (einschließlich des in diesem Absatz geregelten Sonder-Vorschusses) und aus Abrechnungen ausbezahlten Ertragsanteile. Wenn der Sonder-Vorschuss des Jahres 2022 auf Basis dieser Berechnung unter dem des Jahres 2021 bleiben würde, wird er auf die Höhe des Sonder-Vorschusses des Jahres 2021 aufgestockt, wobei diese Aufstockung kein Teil der Bemessungsgrundlage für den Mindestbetrag des Jahres 2023 ist. Der Sonder-Vorschuss wird gemeinsam mit den im März, Juni, September und Dezember fälligen Vorschüssen überwiesen, wobei diese Quartalszahlungen wie folgt ermittelt werden:

1. März: Wenn die Zwischenabrechnung im März ein Guthaben des Bundes ergibt, ein Betrag in Höhe dieses Guthabens.
2. März, Juni und September: jeweils ein Betrag in Höhe eines Viertels des geschätzten restlichen Sonder-Vorschusses;
3. Dezember: restliche Differenz zum Jahresbetrag.
Die Quartalszahlung im März ergibt sich aus der Summe aus den Beträgen gemäß Z 1 und 2. Wenn die Quartalszahlungen negativ sind, dann werden diese Beträge von den monatlichen Ertragsanteile-Vorschüssen einbehalten. Sobald die Mindestsumme auch ohne diesen Sonder-Vorschuss erreicht wird, wird in den folgenden Jahren kein Vorschuss nach dieser Bestimmung gewährt.?

3. Nach § 24 wird...

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