Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

35. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 75a wird in der Überschrift und im Abs. 1 der Ausdruck ?Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung? jeweils durch den Ausdruck ?Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung? ersetzt.

2. Im § 733 Abs. 7 erster Satz, Abs. 8a erster Satz und Abs. 8b erster Satz wird der Ausdruck ?31. März 2021? jeweils durch den Ausdruck ?30. Juni 2021? ersetzt.

3. Im § 733 Abs. 7 zweiter Satz, Abs. 8a zweiter Satz und Abs. 8b zweiter Satz wird der Ausdruck ?30. Juni 2022? jeweils durch den Ausdruck ?30. September 2022? ersetzt.

4. Im § 733 Abs. 8b erster Satz wird der Ausdruck ?und Februar 2021? durch den Ausdruck ?bis Mai 2021? ersetzt.

5. Im § 733 Abs. 8c erster Satz wird der Ausdruck ?1. April 2021? durch den Ausdruck ?1. Juli 2021?, der Ausdruck ?30. Juni 2022? durch den Ausdruck ?30. September 2022? und der Ausdruck ?31. März 2024? durch den Ausdruck ?30. Juni 2024? ersetzt.

6. Im § 733 Abs. 8c Z 1 bis 3 und 5 wird der Ausdruck ?30. Juni 2022? jeweils durch den Ausdruck ?30. September 2022? ersetzt.

7. Im § 733 Abs. 12 erster Satz wird der Ausdruck ?Februar 2021? durch den Ausdruck ?Mai 2021? ersetzt.

8. Die Überschrift zu § 742 lautet:

?COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich?

9. Nach § 742 werden folgende §§ 742a und 742b samt Überschriften eingefügt:

?COVID-19-Test in öffentlichen Apotheken

§ 742a.

(1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Krankenversicherungsträger ist im...

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