Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert wird (GBRG-Novelle 2020)
49. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert wird (GBRG-Novelle 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:
?§ 23 | ? Höherqualifizierung? |
2. In § 4 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung ?(5)? und wird nach dem bisherigen Abs. 5 eingereiht; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen ?(3)? und ?(4)?.
3. In § 4 Abs. 4 (neu) wird der Ausdruck ?Abs. 1 oder 4? durch den Ausdruck ?Abs. 1 oder 3? ersetzt.
4. In § 4 Abs. 5 (neu) werden nach dem Wort ?Arbeiterkammern? die Wortfolge ?sowie die Gesundheit Österreich GmbH? eingefügt sowie der Ausdruck ?Abs. 1 und 2? durch den Ausdruck ?Abs. 1 bis 3? ersetzt
5. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck ?1 bis 4? durch den Ausdruck ?1 bis 3? ersetzt.
6. § 15 Abs. 3 lautet:
?(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.?
7. § 15 Abs. 6 Z 1 lautet:
?1. | der Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 8a übermittelt wurde oder? |
8. In § 15 Abs. 8 entfallen der zweite bis vierte Satz.
9. Nach § 15 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
?(8a) Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können
1. | Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 an die Gesundheit Österreich GmbH sowie |
2. | Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und Lehrgänge für Pflegeassistenz an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer |
von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 entfallen.? |
10. In § 15 Abs. 10 letzter Satz werden vor dem Wort ?Ausbildung? das Wort ?österreichischen? eingefügt sowie die Wortfolge ?binnen einer Woche? durch die Wortfolge ?längstens binnen eines Monats? ersetzt.
11. § 19 Abs. 2 Z 4 entfällt.
12. Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift eingefügt:
?Höherqualifizieru...
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