Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz ? RKG) geändert wird
55. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz ? RKG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Rotkreuzgesetz ? RKG, BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 10 folgende Einträge eingefügt:
?§ 10a | Nationale Kommission zur Umsetzung des Humanitären Völkerrechts |
§ 10b | Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit der nationalen Rotkreuz-Gesellschaft |
§ 10c | Zuwendungsvertrag? |
2. Nach § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c samt Überschriften eingefügt:
?Nationale Kommission zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts
§ 10a.
Zur Koordination der Umsetzung des humanitären Völkerrechts besteht eine Nationale Kommission, die unter dem gemeinsamen Vorsitz je einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Österreichischen Roten Kreuzes steht. Alle Bundesministerinnen und Bundesminister können Vertreterinnen oder Vertreter in die Nationale Kommission entsenden. Die Nationale Kommission kann interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Teilnahme einladen. Die Nationale Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts in Österreich und die Beratung der Mitglieder der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Republik Österreich aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen sowie die Koordination der Umsetzung der im Zuge der Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond abgegebenen Zusagen der Republik Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes.
Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes
§ 10b.
(1) Der Bund leistet dem Österreichischen Roten Kreuz jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro; diese hat der Sicherung seiner nachhaltigen Funktionsfähigkeit als anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes gemäß § 1 sowie der Umsetzung der sich durch die Genfer Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie die einschlägigen Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen (§ 2 Abs. 1) ergebenden Aufgaben zu dienen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni...
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