Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

77. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 31/2018 und BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33:

33. Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter?

2. In § 9 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 wird das Wort ?Homepage? durch das Wort ?Website? und in § 51 Abs. 3 die Wortfolge ?den Homepages? durch ?der Website? ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 43 Abs. 6, § 50 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2, Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, § 63 Abs. 1 und 2 und § 70 Abs. 13 wird vor dem Wort ?Privatuniversität? jeweils die Wortfolge ?Privathochschule oder?, in § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 4, § 39 Abs. 5 und § 60 Abs. 2 vor dem Wort ?Privatuniversitäten? jeweils die Wortfolge ?Privathochschulen und? und in § 39 Abs. 1 vor der Wortfolge ?und Privatuniversitäten? die Wort- und Zeichenfolge ? , Privathochschulen? eingefügt.

4. In § 19 Abs. 5 und § 28 Abs. 5 wird jeweils das Wort ?vier? durch das Wort ?drei? ersetzt.

5. In § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 wird jeweils vor dem Wort ?Pädagogischen? die Wortfolge ?Universität oder? eingefügt.

6. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird nach der Zeichenfolge ?§ 6? die Wortfolge ?Abs. 1? eingefügt.

7. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge ?Fachhochschul-Studiengesetzes ? FHStG? durch die Wortfolge ?Fachhochschulgesetzes ? FHG? ersetzt.

8. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort ?Privatuniversitäten? die Wortfolge ?Privathochschulen und den? eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge ?Privatuniversitätengesetzes ? PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Privathochschulgesetzes ? PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020.? ersetzt.

9. § 1 Abs. 1 Z 5 entfällt.

10. In § 1 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge ?und 5?.

11. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort ?Bezeichnung? die Wortfolge ? ?Privathochschule? und? eingefügt.

12. § 1 Abs. 3 lautet:

?(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.?

13. In § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 wird jeweils die Zeichenfolge ?FHStG? durch die Zeichenfolge ?FHG? ersetzt.

14. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

?4. an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privathochschule oder der Privatuniversität zugelassen sind, mit Ausnahme der Studierenden von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen.?

15. § 2 Abs. 1 Z 5 entfällt.

16. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:

?4. an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 PrivHG.?

17. § 2 Abs. 2 Z 5 entfällt.

18. In § 3 werden Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2 bis 3 ersetzt:

?(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.

(2a) Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 70 Abs. 14 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(2b) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung ? UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.

(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.?

19. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

?(1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.

(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Die Auszüge dieser Verzeichnisse sind, sobald neue Auszüge zur Verfügung gestellt worden sind, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Bundesvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen.?

20. § 9 Abs. 2 Z 3 lautet:

?3. Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,?

21. Dem § 9 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

?Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT