Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung des Universitätsgesetzes 2002

    Das Universitätsgesetz 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 20b betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

    20c. Interuniversitäre Organisationseinheiten?
  3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der § 40a betreffenden Zeile folgende Einträge eingefügt:

    ?9. Unterabschnitt
    Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems
    § 40b. Geltungsbereich
    § 40c. Aufgabenbereich
    § 40d. Studien und Organisation
    § 40e. Finanzierung?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils:

    ?Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung?
  5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 54e betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

    54f. Studien im Ausland?
  6. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der § 59 betreffenden Zeile folgende Einträge eingefügt:

    59a. Mindeststudienleistung
    § 59b. Unterstützungsleistungen seitens der Universität?
  7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 72 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

    72a. Gesamtnote?
  8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 76 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

    76a. Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation?
  9. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 78 betreffende Zeile:

    78. Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen?
  10. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnitt des III. Teils:

    ?Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung?
  11. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 96 betreffende Zeile:

    96. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung?
  12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 116 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

    116a. Ghostwriting?
  13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der § 118a betreffende Eintrag:

    118a. Immobilienbewirtschaftung der Universitäten?
  14. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der § 118b betreffende Eintrag.

  15. In § 1 entfallen die Absatzbezeichnung ?(1)? sowie Abs. 2.

  16. In § 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

    ?3a. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;?
  17. § 2 Z 9 lautet:

    ?9. Gleichstellung der Geschlechter;?
  18. § 3 Z 4 lautet:

    ?4. Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;?
  19. § 3 Z 9 lautet:

    ?9. Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;?
  20. In § 6 Abs. 1 Z 22 entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?(Donau-Universität Krems)?.

  21. An § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    ?(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.?

  22. § 12 Abs. 8 lautet:

    ?(8) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für jede Leistungsvereinbarungsperiode gemeinsam mit dem Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 festgelegt.?

  23. Dem § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a wird folgender Satz angefügt:

    ?Die Universität hat weiters anzugeben, welche Maßnahmen sie zur Verstetigung von Beschäftigungsverhältnissen der Lehrbeauftragten und zur attraktiven Ausgestaltung von Karrierewegen für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, der aus Exzellenzprogrammen gefördert wird, setzt.?

  24. In § 13a Abs. 4 erster Satz wird nach der Zeichenfolge ?1991? die Zeichenfolge ?? AVG, BGBl. Nr. 51/1991,? eingefügt.

  25. § 14 Abs. 1 und 2 lautet:

    ?(1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.

    (2) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.?

  26. In § 15 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge ?§ 15b des Bundeshaushaltsgesetzes ? BHG, BGBl. Nr. 213/1986? durch die Zeichenfolge ?§ 67 BHG 2013? ersetzt.

  27. In § 16 Abs. 1 wird das Wort ?Handelsgesetzbuches? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Unternehmensgesetzbuches ? UGB, dRGBl. S 219/1897,? ersetzt.

  28. In § 16 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge ?Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch ? UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 ? RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015,? durch die Zeichenfolge ?UGB? ersetzt.

  29. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

    ?(3a) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß § 25 Abs. 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.?

  30. In § 20 Abs. 5a wird nach der Wortfolge ?von ihrer oder seiner Funktion? die Wortfolge ?durch Bescheid? eingefügt.

  31. In § 20b Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge ?Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ? B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993? ersetzt.

  32. Nach § 20b wird folgender § 20c samt Überschrift eingefügt:

    ?Interuniversitäre Organisationseinheiten

    § 20c.

    (1) Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen zweier oder mehrerer Universitäten interuniversitäre Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (§ 7 Abs. 3). Die Auflassung von interuniversitären Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten.

    (2) Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der interuniversitären Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die einer der beteiligten Universitäten zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Universitäten zu bestellen.

    (3) Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Verwaltungsaufgaben ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten eine entsprechend qualifizierte Person zu bestellen.

    (4) Die Leiterin oder der Leiter der interuniversitären Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion mittels Bescheid jenes Rektorats, mit dem die Leiterin oder der Leiter in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, abberufen werden.

    (5) Durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten ist überdies insbesondere zu regeln:

    1. Abschluss der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und der Leiterin oder dem Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst,
    2. Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter und dem der betreffenden interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal,
    3. Zuordnung des erforderlichen Personals zur interuniversitären Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Universität, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben,
    4. Dienst- und Fachaufsicht über das der interuniversitären Organisationseinheit zugeordnete Personal.

    (6) Durch schriftliche...

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