Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

100. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 2 entfällt der Punkt.

2. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?sowie zu Impfdaten aus dem zentralen Impfregister?.

3. § 4 Abs. 3a lautet:

?(3a) Die ELGA GmbH ist berechtigt, auf Anforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen einschließlich des bPK-GH an ihn zu übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gilt § 6 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 ? GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012. Die Anforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers hat zu enthalten:

1. die Konkretisierung, welche der in § 24c Abs. 2 Z 2 lit a bis c GTelG 2012 bezeichneten Daten(kategorien) zu übermitteln sind,
2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welche zielgruppenspezifische, altersgruppenspezifische oder geografische Einschränkung der zu übermittelnden Daten vorzunehmen ist und
3. die Periodizität der Datenübermittlung.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die ihm von der ELGA GmbH übermittelten Daten mit dem Register zu verknüpfen und dürfen diese Daten zum Zweck des Ausbruchs- und Krisenmanagements, wie etwa für die Ermittlung von Impfdurchbrüchen, von Ausbruchsclustern oder für die Kontaktpersonennachverfolgung, verarbeitet werden. Die betroffenen Personen haben nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit das Recht, elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23 GTelG 2012) Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die sie betreffenden Protokolldaten (Abs. 9) zu erhalten. Das Auskunftsrecht kann durch die betroffenen Personen hinsichtlich der sie betreffenden Protokolldaten auch zumindest monatlich gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister geltend gemacht werden.?

4. In § 4 Abs. 4 Z 3 entfällt der zweite Beistrich am Ende der Ziffer.

5. § 4 Abs. 6 lautet:

?(6) Jede Verarbeitung der im Register gespeicherten Daten darf nur in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, in Vollziehung des Tuberkulosegesetzes sowie in Vollziehung des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, erfolgen. Eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig, soweit nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist.?

6. § 4 Abs. 7 vorletzter Satz entfällt.

7. § 4 Abs. 18 bis 24 entfällt.

8. In § 4a Abs. 1 wird nach der Wort- und Zeichenfolge ?§ 4 Abs. 3? die Wort- und Zeichenfolge ? und Abs. 3a? eingefügt.

9. In § 4a Abs. 6 wird nach der Wort- und Zeichenfolge ? ?Statistik Österreich? ? der Klammerausdruck ?(Bundesanstalt)? eingefügt und folgender Satz angefügt:

?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die mit dem vbPK-AS versehenen COVID-19-bezogenen Daten des Statistik-Registers zum Zweck der Erstellung von Statistiken im Zusammenhang mit der epidemiologischen Überwachung sowie dem Monitoring der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung von COVID-19 mit einem konkreten, näher zu bezeichnenden Auftrag an die Bundesanstalt zu übermitteln und die Bundesanstalt erstellt aus den ihr übermittelten Daten die Statistik (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). ?

10. § 4b samt Überschrift lautet:

?Zertifikate im Zusammenhang mit SARS-CoV-2

§ 4b.

(1) Zum Nachweis der Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2, einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 und einer empfangenen Schutzimpfung gegen COVID-19 können folgende Zertifikate herangezogen werden:

1. ein Testzertifikat (§ 4c) über ein mittels NAAT- oder RAT-Test ermitteltes negatives SARS-CoV-2-Testergebnis oder
2. ein Genesungszertifikat (§ 4d) über den Umstand, dass die Person von einer mittels NAAT-Test oder mittels einer gemäß § 4d Abs. 4 festgelegten Testmethode nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion genesen ist oder
3. ein Impfzertifikat (§ 4e) über eine erfolgte COVID-19-Schutzimpfung.

(2) Im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 ist

1. ?NAAT-Test? ein molekularer Nukleinsäure-Amplifikationstest, insbesondere Verfahren der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), der schleifenvermittelten isothermalen Amplifikation (LAMP) und der transkriptionsvermittelten Amplifikation (TMA), die zum Nachweis des Vorhandenseins der SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNS) verwendet werden;
2. ?RAT-Test? ein Antigen-Schnelltest, nämlich Verfahren, die auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) unter Verwendung eines Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay beruhen und in weniger als 30 Minuten zu einem Ergebnis führen; der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die jeweils aktuelle Liste der anerkannten Testmethoden bzw. -produkte auf der Webseite des Ressorts zu veröffentlichen;
3. ?Antikörpertest? ein laborgestützter Test, der an Blutproben (Serum, Plasma oder Vollblut) durchgeführt wird und darauf abzielt festzustellen, ob eine Person Antikörper gegen SARS-CoV-2 entwickelt hat, unabhängig davon, ob sie Symptome aufwies oder nicht; Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die jeweils aktuelle Liste der anerkannten Testmethoden bzw. -produkte auf der Webseite des Ressorts zu veröffentlichen.

(3) Zum Zweck der Ausstellung und der Bereitstellung von Zertifikaten gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ein elektronisches Service (?EPI-Service?) einzurichten und zu betreiben. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen.

(4) Die Ausstellung der Zertifikate hat nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit des EPI-Service und der dafür erforderlichen Daten in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der

1. die jeweils notwendigen Daten nach den §§ 4c Abs. 1, 4d Abs. 1 oder 4e Abs. 1 enthält,
2. mit den auf europäischer Ebene allenfalls festgelegten inhaltlichen und technischen Vorgaben interoperabel ist und
3. die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglicht.

(5) Die Bereitstellung der Zertifikate hat mittels QR-Code und im PDF-Format zu erfolgen, wobei das PDF-Format neben dem QR-Code alle Daten des QR-Codes in menschenlesbarer Form zu enthalten hat. Die Feldbezeichnungen der Daten und allfällige Zusatzinformationen sind in deutscher und englischer Sprache anzugeben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mit Verordnung Änderungen von Feldbezeichnungen vornehmen und nähere Vorgaben zur Gewährleistung der Barrierefreiheit festlegen.

(6) Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die sie betreffende Person oder für ihre Vertretung kostenlos zu erfolgen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von gedruckten Zertifikaten durch berechtigte Stellen.

(7) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat:

1. den Landeshauptleuten als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) den Abruf von Zertifikaten oder von Verweisen auf Zertifikate aus dem EPI-Service zum Zweck der elektronischen Weitergabe an die betroffenen
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