Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Bankwesengesetzes
    Artikel 2 Änderung des Börsegesetzes 2018
    Artikel 3 Änderung des Finalitätsgesetzes
    Artikel 4 Änderung des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes
    Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
    Artikel 6 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
    Artikel 7 Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

    Artikel 1Änderung des Bankwesengesetzes

    Das Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2021, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 4 und § 5. Konzessionserteilung? der folgende Eintrag zu § 5a eingefügt:

    ?§ 5a. Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen?
  3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag ?§ 7. Erlöschen der Konzession? die folgenden Einträge zu den §§ 7a und 7b eingefügt:

    ?§ 7a. Auflösung eines Kreditinstitutes
    § 7b. Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der V. Abschnitt:

    ?V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
    1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
    § 22. Kapitalerhaltungspuffer
    § 22a. Kombinierte Kapitalpufferanforderung
    2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente
    § 23. Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus
    § 23a. Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
    § 23b. Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer
    § 23c. Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute
    § 23d. Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
    § 23e. Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
    § 23f. Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer
    § 23g. Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos
    § 23h. Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung
    3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen
    § 24. Ausschüttungsbeschränkungen
    § 24a. Kapitalerhaltungsplan
    § 24b. Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung
    § 24c. Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
    § 24d. Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote?
  5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:

    ?§ 30. Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde?
  6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 69:

    ?§ 69. Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren?
  7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:

    ?§ 70. Aufsichtsbefugnisse?
  8. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 70a die folgenden Einträge zu den §§ 70b bis 70d eingefügt:

    ?§ 70b. Zusätzliche Eigenmittelanforderung
    § 70c. Aufsichtliche Erwartung
    § 70d. Zusätzliche Liquiditätsanforderung?
  9. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zur Anlage 1 und 2 zu § 22.

  10. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag ?107. und § 108. Inkrafttreten und Vollzugsklausel? die folgenden Einträge eingefügt:

    ?§ 109. Umsetzungshinweis
    Anlage zu § 23a: Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
    Anlage zu § 23e: Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
    Anlage zu § 24: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags
    Anlage zu § 24c: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags auf die Verschuldungsquote
    Anlage zu § 25: Auslagerungsbestimmungen
    Anlage zu § 37a: Informationsbogen für Einleger
    Anlage zu § 39b: Grundsätze der Vergütungspolitik und ?praktiken
    Anlage 1 zu § 43: Gliederung der Bilanz
    Anlage 2 zu § 43: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung?
  11. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge ?Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

  12. In § 1a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 4 angefügt:

    ?4. CRR-Institute: Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.?
  13. In § 2 wird die folgende Z 7 eingefügt:

    ?7. Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ? BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014;?
  14. In § 2 werden nach der Z 8 die folgende Z 9 und 10 eingefügt:

    ?9. Bankensektor: ein Sektor im Inland, der mehrere oder alle Kreditinstitute umfasst;
    10. Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;?
  15. In § 2 werden die Z 23 bis 25 eingefügt.

    ?23. Global Systemrelevantes Institut (G-SRI):
    a) Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder
    b) ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist und
    das oder die von der FMA gemäß § 23c Abs. 3 oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 auf Basis von Art. 131 Abs. 2 oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
    24. Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    25. Systemrelevantes Institut (SRI):
    a) Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat steht, oder
    b) ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
    das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 gemäß Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;?
  16. § 2 Z 42 lautet:

    ?42. bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;?
  17. In § 2 entfallen die Z 43 bis 45.

  18. In § 2 wird nach der Z 59a die folgende Z 60 eingefügt:

    ?60. geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;?
  19. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

    ?7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981 und Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1967, hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 22 bis 24d, 39 Abs. 2d in Verbindung mit 69 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 4, 70 Abs. 4a Z 1, 8, 9 und 11, 70b bis 70d sowie hinsichtlich der Einbeziehung dieser Rechtsgeschäfte in die Betragsgrenze gemäß § 5 Abs. 4; hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 ist nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen; die Ausschüsse gemäß § 29 (Nominierungsausschuss), § 39c (Vergütungsausschuss), § 39d (Risikoausschuss) und § 63a Abs. 4 (Prüfungsausschuss) sind vom zuständigen Aufsichtsorgan der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzurichten; weiters hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des § 39 Abs. 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des § 39 Abs. 6 Z 2 einzurichten;?
  20. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge ?übergeordneten Kreditinstitutes? durch die Wortfolge ?gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens? ersetzt.

  21. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird die Wortgruppe ?und Art. 99 bis 101? durch die Wortgruppe ?und Teil 7a? ersetzt.

  22. § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b lautet:

    ?b) auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b mit Ausnahme des § 39 Abs. 2d in Verbindung mit § 69 Abs. 3, §§ 41 bis 42, § 65, §§ 69 bis 70a, §§ 71 bis 73a und §§ 98 bis 99e, wobei hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen ist.?
  23. In § 3 Abs. 1 Z 12 wird die Wortgruppe ?der §§ 23 bis 24a? durch die Wortgruppe ?der §§ 22 bis 24d? ersetzt.

  24. In § 3 Abs. 4a Z 1 lautet.

    ?1. die §§ 22 bis 24d, 25, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 3, 4, 6 und Abs. 5 letzter Satz, 39a, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;?
  25. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:

    ?c) die §§ 1 Abs. 3, 22 bis 24d, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 39 Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6 Z 2 und 3, 39a, 39e, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind;?
  26. § 3 Abs. 10 lautet:

    ?(10) Für Kreditinstitute, die...

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