Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird

101. Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

?Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten (Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz ? HeizKG)?

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

?Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Verhältnis zu anderen Regelungen
II. Abschnitt
Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 5 Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung
§ 6 Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile
§ 7 Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie
§ 8 Stammblatt; Prüfpflichten
§ 9 Trennung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser
§ 10 Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Versorgungskosten
§ 11 Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 12 Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten
§ 13 Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
§ 14 Wechsel des Abnehmers oder Abgebers
§ 15 Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
III. Abschnitt
Abrechnung
§ 16 Abrechnungsperiode
§ 17 Abrechnung der Versorgungskosten
§ 18 Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)
§ 19 Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung
§ 20 Durchsetzung der Abrechnung
§ 21 Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung
§ 22 Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung
§ 23 Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge
§ 24 Genehmigung der Abrechnung
§ 24a Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung
§ 24b Abnehmern gleichgestellte Personen
IV. Abschnitt
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 25 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
V. Abschnitt
§ 26 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
VI. Abschnitt
§ 27 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
VII. Abschnitt
§ 28 Änderung des Mietrechtsgesetzes
VIII. Abschnitt
§ 29 Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 29a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 30 Vollziehung?

3. § 1 lautet:

?§ 1.

(1) Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen mit Wärme oder Kälte versorgt werden, sind die Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärme- und Kälteabnehmer Einfluss auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 S. 210-238 vom 21.12.2018 umgesetzt.?

4. § 2 samt Überschrift lautet:

?Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Wärme die Energie zur Raumbeheizung (Raumwärme) sowie zur Warmwasserbereitung;
1a. Kälte die Energie zur Raumkühlung (Raumkälte);
2. gemeinsame Versorgungsanlage eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muss, Wärme oder Kälte erzeugt und bereitstellt;
3. Abgeber denjenigen, der
a) eine gemeinsame Versorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme oder Kälte unmittelbar an die Abnehmer weitergibt oder
b) Wärme oder Kälte vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Abnehmer weitergibt;
4. Abnehmer denjenigen, der ein mit Wärme oder Kälte versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Z 5 entweder
a) als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst oder
b) als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder
c) als Wohnungseigentümer
nutzt;
5. Nutzungsobjekte die mit Wärme oder Kälte versorgten Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge - diese jedoch nur, wenn der Verbrauch durch Messung zugeordnet und vom Abnehmer beeinflusst werden kann - im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 ? WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);
6. versorgbare Nutzfläche
a) jedenfalls die Nutzfläche im Sinne des § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 des WEG 2002, ausgenommen jener offener Loggien sowie jener von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die nicht von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden, und
b) die Flächen von sonstigen Räumen im Sinne der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen und Saunen; diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden;
7. wirtschaftliche Einheit eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärme- oder Kälteversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind;
8. Versorgungskosten die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärme- oder Kälteversorgung nach § 4 Abs. 2 die Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;
9. Energiekosten die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme oder Kälte bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der gemeinsamen Versorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate;
10. sonstige Kosten des Betriebes alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und die angemessenen Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für die Errichtung, die Finanzierung, die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Versorgungsanlage zählen;
11. Verbrauchsanteile die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an der gesamten Heizungs-, Warmwasser- oder Kälteversorgung;
12. Stand der Technik den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.?

5. In den §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 14 Abs. 2 wird jeweils das Wort ?Wärmeversorgungsanlage? durch das Wort...

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