Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

119. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 und in § 39 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge ?Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? durch das Wort ?Arbeit? ersetzt.

1a. In § 3a Abs. 1 wird das Datum ?30. Juni 2021? durch das Datum ?30. September 2021? ersetzt.

1b. Nach § 3a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Abs. 1 bis 3 sind ab 1. Juli 2021 nicht anzuwenden, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Bereits erfolgte Freistellungen enden mit diesem Zeitpunkt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.?

1c. § 3a Abs. 4 vierter Satz lautet:

?Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin noch keinen vollständigen Impfschutz aufweist und eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war.?

1d. § 3a Abs. 5 Z 3 lautet:

?3. Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 anzuwenden ist.?

1e. § 3a Abs. 6 lautet:

?(6) Abs. 1, 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr...

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