Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) geändert werden

118. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz ? BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 7 letzter Satz wird das Datum ?30. Juni 2021? durch das Datum ?30. Juni 2022? ersetzt.

2. § 36 wird folgender Abs. 15 angefügt:

?(15) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.?

Artikel 2Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ? CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

?Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung

§ 12a.

(1) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG mittels Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (§ 143, § 144 BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu überprüfen. Das zuständige Finanzamt darf um deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ersuchen. Organe des...

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