Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden

113. Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2b lautet:

?(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher und Bezieherin einer solchen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.?

Artikel 2Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1d Abs. 3 erster Satz lautet:

?Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu zehn Stück SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden.?

2. § 1f samt Überschrift lautet:

?Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen

§ 1f.

(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die

1. bei Krankenanstalten oder
2. bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und
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