Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

109. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck ?Abs. 5? durch den Ausdruck ?Abs. 4? ersetzt.

2. § 8a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

?Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.?

3. In § 13 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

?Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.?

4. Den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

?Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.?

5. § 15 Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

?Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.?

6. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet:

?In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.?

7. In § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge ?mit der Vorlage der Beschwerde? durch die Wortfolge ?mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde? ersetzt.

8. In § 35 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.?

9. In § 59 wird dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 angefügten Abs. 5 folgender Satz angefügt:

?§ 7 Abs. 4 Z 4 in der...

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