Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird

132. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 5 lautet:

?(5) Bei Kündigung des Vertrages zwischen Arbeitskraft und Überlasser ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen einzuhalten, sofern nicht durch Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt ist. Durch Kollektivvertrag können von § 1159 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, abweichende Regelungen festgelegt werden.?

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 26 angefügt:

?(26) § 10 Abs. 5 in der Fassung des...

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