Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird

130. Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 59/2018 und BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 105 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 105a Vertraulichkeit von Informationen?

2. Nach § 37 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Der Antrag gemäß Abs. 2 muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381, ABl Nr. L 231 vom 06.09.2019 S. 1 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.?

3. Nach § 55 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Der Antrag gemäß Abs. 2 muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.?

4. § 105 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Bei Verfahren nach dem III. Abschnitt finden die lit. c bis g keine Anwendung.?

5. § 105a samt Überschrift lautet:

?Vertraulichkeit von Informationen

§ 105a.

(1) Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem III. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Abs. 2 vertraulich behandelt werden.

(2) Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:

1. Informationen gemäß Artikel 39 Abs. 2 lit. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2. DNA-Sequenzinformationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und
3. Zuchtprofile und Zuchtstrategien.

(3) Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.

(4) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von...

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