Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

128. Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird das Wort ?und? am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 9 durch das Wort ?und? ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

?10. nähere Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission.?

2. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge ?pharmazeutischen Berufs? durch ?Apothekerberufs? ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort ?und? ersetzt und die folgende Z 5 angefügt:

?5. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz in der jeweils geltenden Fassung eine fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.?

4. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort ?und? in der Z 9, wird der Punkt in der Z 10 durch einen Beistrich und das Wort ?und? ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

?11. die Schlichtungskommission.?

5. In § 10 Abs. 5 wird nach dem Wort ?Abteilungsversammlungen? die Wortfolge ?persönlich oder virtuell? und nach dem Wort ?persönlich? die Wortfolge ?oder virtuell? eingefügt.

6. In § 12 Abs. 4 wird nach dem Wort ?Abteilungsausschüsse? die Wortfolge ?persönlich oder virtuell? und nach dem Wort ?persönlich? die Wortfolge ?oder virtuell? eingefügt.

7. In § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort ?Mitglieder? die Wortfolge ?persönlich oder virtuell? und nach dem Wort ?persönlich? die Wortfolge ?oder virtuell? eingefügt.

8. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

?Schlichtungskommission

§ 18a.

(1) Der Kammervorstand hat eine Schlichtungskommission einzurichten. Diese besteht aus vier Mitgliedern, die von den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretungen der Apotheker zu nominieren und vom Kammervorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen sind. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sollten rechtskundig sein.

(2) Die Schlichtungskommission hat aus ihrer Mitte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, nominiert wurden, und dessen Stellvertreter aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den Präsidenten stellt, nominiert wurden.

(3) Die Schlichtungskommission hat Hinweise auf mögliche Disziplinarvergehen in potentiellem...

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