Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden

126. Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 2001 und das Heeresdisziplinargesetz 2014 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:

?§ 5. Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie?

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 9.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001
lit. a lit. b und c
Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen 73,74 vH 68,06 vH
Unteroffiziere 89,24 vH 80,98 vH
Offiziere 109,92 vH 99,58 vH

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.?

4. § 5 samt Überschrift lautet:

?Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

§ 5.

(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt

1. für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes und
2. während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 15,42 vH des Bezugsansatzes.

(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes, frühestens jedoch ab dem dritten Monat dieses Präsenzdienstes, für jeden...

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