Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (Passgesetz-Novelle 2021)
123. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden (Passgesetz-Novelle 2021) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. | Gegenstand / Bezeichnung |
1 | Änderung des Passgesetzes 1992 |
2 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
3 | Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes |
Artikel 1Änderung des Passgesetzes 1992
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3:
?§ 3 | Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen? |
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 9.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22d folgender Eintrag eingefügt:
?§ 22e | Übermittlung personenbezogener Daten? |
4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 25 folgende Einträge eingefügt:
?§ 25a | Verweisungen |
§ 25b | Anhängige Verfahren |
§ 25c | Sprachliche Gleichbehandlung? |
5. In § 3 Abs. 2a lautet der letzte Satz:
?An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.?
6. In § 3 werden nach Abs. 2a folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:
?(2b) Die maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, den ausstellenden Staat, die Dokumentenart, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises zu enthalten. Der Barcode im Sinne des Abs. 2a hat diese Daten sowie ? außer bei Reisepässen gemäß § 4a ? das Lichtbild zu enthalten.
(2c) Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Abs. 2a sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.?
7. § 3 Abs. 4 entfällt.
8. In § 3 Abs. 5 dritter Satz entfällt das Wort ?elektronisch?.
9. In § 3 Abs. 5 vierter Satz wird die Wortfolge ?die Datenseite des Reisepasses? durch die Wortfolge ?die maschinenlesbare Zone oder die sechsstellige Zugangsnummer? ersetzt.
10. In § 3 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge ?nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung? durch die Wortfolge ?nach 90 Tagen ab Ausstellung? ersetzt.
11. § 9 samt Überschrift entfällt.
12. In § 13 entfallen die Absatzbezeichnung ?(1)? sowie der Abs. 2.
13. In § 14 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung ?StGB? durch die Wendung ?des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,? ersetzt.
14. In § 14 entfällt der Abs. 3 und Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung ?(3)?.
15. In § 19 Abs. 2 wird die Wendung ?der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5? durch die Wendung ?des § 15...
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