Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

143. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4e wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß § 4 der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Abs. 2 die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Abs. 1 Z 7 dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Abs. 1a hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 7 notwendig ist.?

2. Dem § 50 wird folgender Abs. 24 angefügt:

?(24) § 50 Abs. 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.?

3. Dem § 50 wird folgender Abs. 25 angefügt:

?(25) § 4e Abs. 1a und § 50 Abs. 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.?

Artikel 2Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19...

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