Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden
162. Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. | Gegenstand / Bezeichnung |
1 | Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 |
2 | Änderung des Symbole-Gesetzes |
Artikel 1Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 wird die Bezeichnung ?Dritten? jeweils durch die Bezeichnung ?Deutschen? ersetzt.
2. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
?(3) Einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft ferner entzogen werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278d, 278e, 278f, 278g oder 282a StGB zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern er dadurch nicht staatenlos wird. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, wenn sie in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist und den Täter wegen einer Tat schuldig spricht, die auch nach einem im ersten Satz genannten Tatbestand gerichtlich strafbar wäre.?
3. In § 39a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:
?(8a) Wird ein Staatsbürger wegen einer in § 33 Abs. 3 genannten gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, so ist das Strafgericht verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörde hiervon unter Anschluss der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn feststeht, dass der Betroffene ausschließlich österreichischer Staatsbürger ist. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat die Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Staatsbürgerschaftsbehörde zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes ? StVG, BGBl. Nr. 144/1969).?
4. In § 44 Abs. 3 wird die Wendung ?Bürgerkarte (§§ 4 ff des E-Government-Gesetzes ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)? durch die Wendung ?des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,? ersetzt.
5. Dem § 64a wird folgender Abs. 33 angefügt:
?(33) Die §§ 10 Abs. 4 Z 2, 33 Abs. 3, 39a Abs. 8a und 58c Abs. 1 in der...
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