Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

161. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2f wird der Punkt nach Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

?3. für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden.?

2. In § 23 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

?4. den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen voranzutreiben und damit ? unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 ? einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und ?kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH zu leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beizutragen.?

3. In § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

?(3)...

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