Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
157. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ? BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 20 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:
?4. | die Kosten der Ausstellung der Bau-ID Karte für Arbeitnehmer, die diesem Bundesgesetz unterliegen,? |
2. In § 33g Abs. 1 Z 4 wird das Wort ?inländischen? gestrichen.
3. Der letzte Satz des § 33j lautet:
?Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß § 22 Abs. 2 bis 3 oder einer Änderungsmeldung im Sinne des § 19 LSD-BG zu übermitteln.?
4. Nach § 33k wird folgender Abschnitt VIc samt Überschrift eingefügt:
?Abschnitt VIcBau-ID System
Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems
§ 34.
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Systems)
1. | zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen, |
2. | zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und |
3. | zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe |
berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau-ID GmbH) zu bedienen. |
(2) Die Teilnahme am IT-System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.
Bau-ID Karte
§ 34a.
(1) Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Bau-ID Karte zur Teilnahme am IT-System zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken mit der Bau-ID GmbH vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer gegenüber der Bau-ID GmbH seine Identität hinreichend nachweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten.
(2) Im IT-System werden zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken folgende Daten verarbeitet: Name, Geschlecht, Lichtbild, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der...
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