Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

156. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 ? BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des Abschnitts V.:

?V. Sachverständige, Kosten und Gebühren?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zum Abschnitt V. folgender Eintrag eingefügt:

?§ 30 Sachverständige?

3. In § 1 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, 3 und 5, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 7, § 5a Abs. 1, 4, 6, 8 und 10, § 5b Abs. 1, 3, 4 und 6, § 5c Abs. 1, § 5d, § 7 Abs. 2 und 7, § 7a Abs. 5, § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 5 und § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt, die Wortfolge ?der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt und die Wortfolge ?Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

4. § 2 Abs. 2 lautet:

?(2) Durch Anschlussstellen werden Verbindungen

1. zum übrigen öffentlichen Straßennetz,
2. zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,
3. zu Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
4. zu Häfen im Sinne des § 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, oder Länden im Sinne des § 2 Z 23 SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind, oder
5. zu Park & Ride Anlagen mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.?

5. In § 3 wird nach dem Wort ?Parkflächen? das Klammerzitat ?(zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen)? eingefügt.

6. Nach § 4 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

?(1a) Anschlussstellen, die im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 1983 und dem 14. März 1999 errichtet wurden und für die keine Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 in der im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Fassung) erlassen wurde, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. Dies gilt auch für die in dieser Zeitspanne durchgeführten Ausbau- und Umbaumaßnahmen an bestehenden Anschlussstellen.

(1b) Anbindungen...

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