Bundesgesetz, mit dem das Flughafenentgeltegesetz geändert wird

152. Bundesgesetz, mit dem das Flughafenentgeltegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Flughafenentgeltegesetz, BGBl. I Nr. 41/2012, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 zweiter Satz wird nach dem Wort ?Umweltschutzes? die Wortfolge ?und des Standorts? eingefügt.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

?Verpflichtung zur Differenzierung der Flughafenentgeltregelung

§ 4a.

(1) Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.

(2) Die Differenzierung gemäß Abs. 1 hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:

1. Lärmzertifikate für Luftfahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder
2. Fluglärmmessungen nach international anerkannten Methoden und auf dieser Grundlage erhobene Daten.

(3) Für die Differenzierung gemäß Abs. 1 kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:

1. technische Vorrichtungen an Luftfahrzeugen, die nachweislich Lärmemissionen reduzieren,
2. regionale Besonderheiten des betroffenen Flughafens und seiner Umgebung sowie
3. lärmmindernde Anflugverfahren, sofern derartige Verfahren auf dem betroffenen Flughafen gemäß den anzuwendenden Vorschriften etabliert sind.?

3. § 8 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Flughafenentgeltregelung hat den in den §§ 4 und 4a festgelegten Grundsätzen zu entsprechen.?

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.?

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.?

6. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b jeweils samt Überschrift eingefügt:

?Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis

§ 10a.

(1) Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß § 9 Abs. 1 und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß § 10 sind:

1. das Flughafenleitungsorgan im Sinne von § 3 Z 2 und
2. die Flughafennutzer im Sinne von § 3 Z 3
des betroffenen Flughafens.

(2) In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind die...

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