Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, sowie das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:

    ?§ 7. Übungsbereiche und Erprobungsflüge?
  3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Teil:

    ?Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20:

    ?§ 20. Fluggenehmigung für Zivilluftfahrzeuge?
  5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 4. Abschnitt des Teil 2:

    ?Unbemannte Luftfahrzeuge?
  6. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 24c bis 24e.

  7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24h:

    ?§ 24h. Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen?
  8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24i:

    ?§ 24i. Unbemannte Wetter- und Forschungsballone?
  9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24l:

    ?§ 24l. Persönlichkeitsrechte, Datenschutz?
  10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 35:

    ?§ 35. Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, eingeschränkte Tauglichkeit?
  11. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 41.

  12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 52:

    ?§ 52. Übungs- und Prüfungsflüge, Alleinflüge?
  13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 62:

    ?§ 62. Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt?

    12a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 80c folgender Eintrag zu § 80d eingefügt:

    ?§ 80d. Lärmmessungen in der Umgebung von Flughäfen?
  14. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 91a:

    ?§ 91a. Anzeigepflichten?
  15. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 91b:

    ?§ 91b. Bestehende Objekte?
  16. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 96a folgende Einträge zu den §§ 96b bis 96d eingefügt:

    ?§ 96b. Zentrales Luftfahrthindernisregister
    § 96c. Objekte in der Umgebung von Flugplätzen
    § 96d. Luftfahrtkarten?
  17. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 105.

  18. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 110 folgender Eintrag zu § 110a eingefügt:

    ?§ 110a. Verzicht auf die Ausübung der Berechtigungen für Luftverkehrsunternehmen?
  19. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 120e.

  20. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 134a folgender Eintrag zu § 134b eingefügt:

    ?§ 134b. Datenverarbeitung?
  21. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 138:

    ?§ 138. Zulassung ausländischer militärischer Fachorgane?
  22. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 140:

    ?§ 140. Oberbehörde?
  23. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 140d folgender Eintrag zu § 140e eingefügt:

    ?§ 140e. Behördlicher Informationsaustausch?
  24. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 141a folgender Eintrag zu § 141b eingefügt:

    ?§ 141b. Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten?
  25. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 145b folgender Eintrag zu § 145c eingefügt:

    ?§ 145c. ICAO Sicherheitsaufsichtsprogramme?
  26. In § 2 entfällt nach dem Wort ?Luftfahrtgerät? der Beistrich sowie das Wort ?Flugmodelle?.

  27. In § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 entfällt jeweils das Wort ?Flugmodellen,?.

  28. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    ?Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren Höhe in Fuß über dem mittleren Meeresspiegel oder als Flugfläche anzugeben ist.?

  29. In § 5 Abs. 5 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    ?In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der beschränkten Lufträume festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen.?

  30. In der Überschrift zu § 7 wird das Wort ?Erprobungsbereiche? durch das Wort ?Erprobungsflüge? ersetzt.

  31. In § 7 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck ?(§ 29)?.

  32. § 7 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Luftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge betrieben werden, ohne bereits alle Voraussetzungen für die zulässige Verwendung zu erfüllen.?

  33. In § 7 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge ?und Erprobungsbereiche? und es wird im zweiten Satz die Wortfolge ?die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten? durch die Wortfolge ?Übungsflüge und Erprobungsflüge? ersetzt.

  34. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge ?und Erprobungsbereiche? durch die Wortfolge ?sowie die Voraussetzungen für die zulässige Durchführung von Erprobungsflügen? ersetzt.

  35. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolgte ?Übungs- und Erprobungsbereiche? durch das Wort ?Übungsbereiche? ersetzt.

  36. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck ?(§ 64)? die Wortfolge ?bzw. Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden,? eingefügt.

  37. In § 8 Abs. 3 wird das Wort ?Bundesminister? durch das Wort ?Bundesministern? ersetzt.

  38. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck ?(Notlandungen)? durch den Klammerausdruck ?(Sicherheitslandungen oder Notlandungen)? ersetzt.

  39. In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge ?Segelflugzeugen und?.

  40. In § 10 Abs. 1 Z 4 wird das Wort ?Hänger-? durch das Wort ?Hänge-? ersetzt.

  41. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort ?Zivilluftfahrt? ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge ?ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder an der Landefläche entstanden sind,? eingefügt.

  42. Die Überschrift zum 2. Teil lautet:

    ?Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge?

  43. § 11 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    ?Für unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24f und 24g anzuwenden.?

  44. § 11 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Österreichische Militärluftfahrzeuge sind bemannte oder unbemannte Luftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen oder im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Andere bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge, die im Militärdienst verwendet werden, sind ausländische Militärluftfahrzeuge. Alle übrigen Luftfahrzeuge sind Zivilluftfahrzeuge.?

  45. § 12 Abs. 4 lautet:

    ?(4) Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges ausgestellten Urkunden und Genehmigungen sind auch gültig, wenn das Zivilluftfahrzeug außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2018/1139 verwendet wird, sofern die unionsrechtlichen Bestimmungen zumindest die gleichen Anforderungen stellen wie die in Österreich anwendbaren Vorschriften.?

  46. In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort ?GmbH? die Wortfolge ?oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde? eingefügt.

  47. In § 18 Abs. 2 Z 3 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

    ?Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.?

  48. § 20 samt Überschrift lautet:

    ?Fluggenehmigung für Zivilluftfahrzeuge

    § 20.

    (1) Zivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß § 12 entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung ? Permit to Fly).

    (2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.

    (3) Eine Fluggenehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.

    (4) Ein Zivilluftfahrzeug mit einer...

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